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Befreiung von der Ausweispflicht


Allgemeine Informationen

Voraussetzungen:

Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  • für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

  • die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

  • die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

 

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht

  • Nachweis über die Immobilität (z.B. Bestätigung vom Hausarzt)

  • ggf. Kopie des Betreuerausweises

  • (un)gültiges Ausweisdokument der Person, die befreit werden soll

  • ggf. Vollmacht, wenn die Antragstellung durch eine andere Person erfolgen soll

  • gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag stellt

 

Hinweis zum Formular:

Bitte füllen Sie entweder Seite 1 (Antrag von der zu befreienden Person selbst) oder Seite 2 (Antrag vom Betreuer oder einer sonstigen Person) aus. 


Rechtsgrundlagen

Personalausweisgesetz


Bearbeitungsdauer

ca. eine Woche

Gebühren

keine


Ansprechpartner

Meldebehörde

 

Frau K. Opitz
Telefon (035026) 975-35

Frau L. Ulbrich
Telefon (035026) 975-28


Formulare

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