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Übermittlungssperre


Allgemeine Informationen

Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen. Er kann formlos und ohne Angabe von Gründen abgegeben werden.

Die Übermittlungssperre wird bis auf Widerruf eingetragen.


Rechtsgrundlagen

  • § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

  • § 50 Abs. 2 und 5 Bundesmeldegesetz 

  • § 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz

  • § 50 Abs. 3 und 5 Bundesmeldegesetz 

  • § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Meldebehörde

 

Katrin Opitz
Telefon (035026) 975-35


Formulare

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