Grundstückserwerb: Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht der Gemeinde


Allgemeine Informationen

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der kommunalen Regelungen besteht für die Gemeinde das sogenannte Vorkaufsrecht. Dieses Recht ermöglicht es der Gemeinde, bei bestimmten Veräußerungen von Grundstücken oder Immobilien, die sich im Gemeindebesitz befinden oder für die die Gemeinde zuständig ist, vor andere potenzielle Erwerber zu treten.

 

Zu jedem Grundstücksverkauf bekommt die Gemeinde die Abfrage zum Vorkaufsrecht durch den Notar. Dabei erfolgt die Prüfung nach § 24 ff BauGB, § 17 SächsDSchG und § 38 Sächs.NatSchG i.V.m. § 66 BNatSchG.

 

In Zusammenhang mit dem Vorverkaufsrecht kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden. Dieses Dokument bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts derzeit nicht erfüllt sind oder dass die Gemeinde auf ihr Recht verzichtet hat. Ein Negativzeugnis bedeutet, dass der Verkauf an Dritte möglich ist, ohne dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend macht.

 

Zudem wird solch ein Negativzeugnis der Gemeinde benötigt, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.


Rechtsgrundlagen

§ 24 ff BauGB, § 17 SächsDSchG und § 38 Sächs.NatSchG i.V.m. § 66 BNatSchG


Gebühren

30,00 €


Ansprechpartner

Bauamt

 

Frau N. Münch
Telefon (035026) 975-20